Rhine-Ruhr 2025 FISU World University Games

General terms and conditions of

Rhine-Ruhr 2025 FISU World University Games

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Erwerb von Eintrittskarten für und den Zutritt zu Veranstaltungen

der Rhine-Ruhr 2025 FISU Games gGmbH

(„Eintrittskarten-AGB“)

1. Geltungsbereich

Diese Eintrittskarten-AGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch die Bestellung und/oder den Kauf von Eintrittskarten („Eintrittskarten“) für Veranstaltungen der Rhine-Ruhr 2025 FISU Games gGmbH, Nördlicher Zubringer 9-11, 40470 Düsseldorf, Deutschland („Veranstalterin“) bei der Veranstalterin oder der vivenu GmbH („Autorisierte Anbieterin“) begründet wird, insbesondere für den Zutritt zu Veranstaltungen wie den Rhine-Ruhr 2025 FISU Games, soweit diese von der Veranstalterin zumindest mitorganisiert werden („Veranstaltungen“), sowie für den Zutritt zu und den Aufenthalt an den offiziellen Veranstaltungsorten der Veranstaltungen („Veranstaltungsorte“), soweit nicht gesonderte allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für die jeweilige Veranstaltung oder den Veranstaltungsort gelten. Durch den Erwerb oder die Verwendung der Eintrittskarten akzeptiert der jeweilige Erwerber der Eintrittskarten („Kunde“) die Geltung der Eintrittskarten-AGB. Dabei ist es unerheblich, ob dem Kunden die Eintrittskarten als physische Eintrittskarte oder print@home- bzw. mobile-Eintrittskarten ausgestellt werden.

2. Bestellung und Leistungsgegenstand

2.1 Verkaufskanäle: Eintrittskarten für Veranstaltungen der Veranstalterin dürfen grundsätzlich nur bei der Veranstalterin oder der autorisierten Anbieterin erworben werden. Plattformen von Drittanbietern wie viagogo, Global Ticket, StubHub usw. sind ausdrücklich keine autorisierten Anbieter oder angeschlossenen Verkaufsagenten der autorisierten Anbieterin und nicht berechtigt, gültige Eintrittskarten anzubieten. Zusätzlich zu diesen Eintrittskarten-AGB können die AGB der autorisierten Anbieterin in Bezug auf den Vorverkauf über www.rhineruhr2025.com(opens in a new tab) und ihre angeschlossenen Verkaufsstellen („AGB der autorisierten Anbieterin“) gelten. Im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Veranstalterin gelten diese Eintrittskarten-AGB ausschließlich und vorrangig vor den AGB der autorisierten Anbieterin, soweit beim Kauf oder spätestens beim Einlass zum jeweiligen Veranstaltungsort ordnungsgemäß darauf hingewiesen wurde. 

2.2 Bestellung: Bei einer Online-Bestellung von Eintrittskarten über www.rhineruhr2025.com(opens in a new tab) gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit der Veranstalterin ab, indem er den dafür vorgesehenen Onlinebefehl nutzt. Der Erhalt des Angebots wird dem Kunden bestätigt („Bestellbestätigung“). Diese Bestellbestätigung stellt jedoch lediglich eine Bestätigung des Eingangs der Online-Bestellung und noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Eintrittskarten und der Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände (z. B. Hygiene, Sicherheitsaspekte). Auf Grundlage dieser Eintrittskarten-AGB kommt ein Vertrag zwischen der Veranstalterin und dem Kunden erst mit der ausdrücklichen Bestätigung der Bestellung, dem (ggf. elektronischen) Versand oder der Hinterlegung der Eintrittskarten, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, zustande. Bei einer Bestellung vor Ort oder telefonisch kommt der Vertrag mit der Übergabe oder dem Versand der Eintrittskarten zustande. 

2.3 Besondere Regelungen und BOT-Käufe: Die Veranstalterin behält sich vor, die Verkaufskanäle für Bestellungen von Eintrittskarten und/oder die insgesamt für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Anzahl an Eintrittskarten nach eigenem Ermessen zu beschränken, Ermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Ermäßigungsberechtigungen für den Erwerb von Eintrittskarten ergeben sich im Bestellprozess. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die eine Eintrittskarte bezogen wird. Der jeweils aktuelle amtliche oder offizielle Ermäßigungsnachweis ist auf Anfrage beim Erwerb der Eintrittskarte vorzulegen. Für den Zutritt gilt Ziffer 6.4.

Unabhängig vom Verkaufskanal nach Ziffer 2.1 ist jeder Bezug von Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe), unzulässig und berechtigt die Veranstalterin, eine Bestellung nicht anzunehmen resp. zu stornieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 8.

2.4 Preise und Zahlungen: Der Eintrittskartenpreis richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bestellung auf www.rhineruhr2025.com einsehbaren, gültigen Eintrittskartenpreisliste der Veranstalterin. Eintrittskartenbestellungen werden nur unter Verwendung der zugelassenen Zahlungsverfahren (z. B. PayPal, Kreditkarte) bearbeitet. Zusätzlich zum Eintrittskartenpreis kann die Veranstalterin dem Kunden im Falle eines Eintrittskartenversandes Versandkosten und/oder zumutbare Servicegebühren für Leistungen, die in deren Interesse erbracht werden (z. B. Systemgebühren), in Rechnung stellen. 

Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden erfolglosen Zahlung (z. B. mangelnde Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung) ist die Veranstalterin berechtigt, die Bestellung entschädigungslos zu stornieren und/oder die entsprechenden Eintrittskarten zu sperren. Diese verlieren dann ihre Gültigkeit. Eventuell anfallende Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, eine weitergehende Entschädigung zu verlangen. 

2.5 Versand und Hinterlegung von Eintrittskarten: Auf Wunsch des Kunden werden die Eintrittskarten auf deren Kosten postalisch versandt. Für den Versand wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, die von Fall zu Fall vertraglich festgelegt wird. Die Veranstalterin wählt das Versandunternehmen nach eigenem Ermessen aus.

Bei Übermittlung elektronischer Eintrittskarten als print@home- bzw. mobile-Eintrittskarten werden dem Kunden die bestellten Eintrittskarten elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines QR-Codes und im PDF-Format zugesendet. Bei Übermittlung von elektronischen Eintrittskarten werden keine Versandgebühren erhoben. Der QR-Code für den Zugang zu den jeweiligen Veranstaltungsorten ist auf dem Smartphone dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der jeweiligen Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare QR-Codes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden der Veranstalterin zurückzuführen sind, berechtigten grundsätzlich nicht zum Zutritt zu den Veranstaltungsorten.

Bei kurzfristigen Bestellungen kann im Einzelfall nach freiem Ermessen der Veranstalterin zwischen dem Kunden und der Veranstalterin eine Hinterlegung der Eintrittskarten zur Abholung vereinbart werden. Für die Hinterlegung der Eintrittskarten kann die Veranstalterin eine angemessene Hinterlegungsgebühr erheben. Der Kunde oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Drittperson ist nur gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines anderen zur Identifizierung geeigneten amtlichen Dokuments zur Abholung der Eintrittskarten berechtigt. 

2.6 Eintrittskartenreklamationen: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Eintrittskarten nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Bei Eintrittskarten mit offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Eintrittskarte und vor Beginn der Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse gemäß Ziffer 10 zu reklamieren. Im Falle von Eintrittskarten, die über den Vorverkauf bei der autorisierten Anbieterin gekauft oder bestellt wurden, ist die Beschwerde an diese zu richten. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt die Veranstalterin gegen Vernichtung oder Aushändigung der reklamierten Eintrittskarte kostenfrei eine neue Eintrittskarte aus.. Die Reklamationsbestimmungen gelten ausdrücklich nicht für Eintrittskarten, die auf dem Transportweg abhandengekommen sind, oder für nicht bestellte Eintrittskarten sowie für den Fall einer Reklamation, die nachweislich auf ein Verschulden der Veranstalterin zurückzuführen ist. 

3. Widerruf, Rücknahme, Defekt, Abhandenkommen

3.1 Kein Recht auf Widerruf oder Rücknahme: Bei Kauf einer Eintrittskarte steht dem Kunden gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rücktrittsrecht zu, unabhängig davon, ob die Veranstalterin oder die autorisierte Anbieterin Eintrittskarten im Wege der Fernkommunikation nach § 312c Abs. 2 BGB anbietet und somit ein Fernabsatzvertrag nach § 312c Abs. 1 BGB vorliegen kann. Bestellungen sind daher verbindlich und endgültig, und sie können weder geändert noch zurückgenommen werden. 

3.2 Eintrittskartenrückgabe: Bei dieser Veranstaltung ist eine Rückerstattung in der Regel nicht möglich. Unter bestimmten Umständen kann aus Kulanzgründen eine Rückerstattung erfolgen. Erstattungsanträge müssen schriftlich über ticketing@rhineruhr2025.com eingereicht werden. Die Entscheidung darüber trifft das Eintrittskartenmanagement. Vor Ort werden keine Erstattungen vorgenommen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. In jedem Fall erfolgt die Erstattung des Eintrittskartenpreises abzüglich einer Buchungsgebühr von 0,50 €. Kann ein Kunde eine Eintrittskarte aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Übertragung der Eintrittskarte an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 4.3 zulässig.

3.3 Eintrittskartenumtausch: Ein Tausch zwischen Veranstaltungen ist nur bei Eintrittskarten für Wettkampftage möglich. Der Umtausch von Eintrittskarten für die Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung ist nicht möglich. Karten für Wettkampftage können nur unter den folgenden Bedingungen umgetauscht werden: 

  • Umtauschanträge müssen bis zum 31. Mai 2025 23:59 gestellt werden. Nach diesem Datum gekaufte Eintrittskarten können nicht mehr erstattet werden; und
  • Die Person muss zunächst über ihr Eintrittskartenkonto eine neue Eintrittskarte für ihren neuen Wunschtermin kaufen. Das Eintrittskartenkonto muss mit dem ursprünglich verwendeten Konto übereinstimmen; und
  • Umtauschanträge müssen schriftlich an ticketing@rhineruhr2025.com werden; und
  • Bereits per Post zugestellte Eintrittskarten (physische Thermotickets) müssen an die Veranstalterin retourniert werden, bevor der Umtausch stattfindet; und
  • Ein Umtausch ist nur bei Bestellung einer gleichen Anzahl von Eintrittskarten möglich, Entschädigungen für einen höheren Preis werden nicht gewährt; und
  • Die Veranstalterin bestätigt dann den Kauf der neuen Eintrittskarten und erstattet die ursprünglichen Eintrittskarten. Die Systemgebühr von 0,50 € pro Eintrittskarte wird für alle Originaleintrittskarten einbehalten. 

3.4 Defekte oder Beschädigte print@home- bzw. mobile-Eintrittskarten: Im Falle eines technischen Defekts von print@home- bzw. mobile-Eintrittskarten wird die Veranstalterin die betreffenden Eintrittskarten nach Kenntnis des Defekts sperren und bei nachgewiesener Legitimation der Käufer*innen neue Eintrittskarten ausstellen. Das gilt jedoch nicht für technische Mängel, die eindeutig den Käufer*innen zuzurechnen sind (z. B. Defekt des Handys, unleserlicher Ausdruck usw.). 

3.5 Abhandenkommen von Eintrittskarten: Die Veranstalterin ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei der Veranstalterin erworbenen Eintrittskarten unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Die Veranstalterin ist berechtigt, diese Eintrittskarten unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens einer der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Eintrittskarte erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung der Eintrittskarte und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung der Eintrittskarte. Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der Preisliste erhoben werden, es sei denn, die Veranstalterin oder von der Veranstalterin beauftragte Dritte haben das Abhandenkommen nachweislich zu vertreten. Bei missbräuchlichem Anzeigen eines Abhandenkommens kann die Veranstalterin Strafanzeige erstatten. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Eintrittskarten kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

4. Übertragung von Eintrittskarten

4.1 Schützenswertes Interesse: Zur Unterbindung der nicht autorisierten Weitergabe von Eintrittskarten, insbesondere aus Sicherheitsgründen, zur Vermeidung von Spekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der potenziellen Besucher mit Eintrittskarten zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im schützenswerten Interesse der Veranstalterin und der Zuschauer, die Weitergabe von Eintrittskarten angemessen einzuschränken.

4.2 Unzulässige Übertragung: Die Eintrittskarten werden ausschließlich für den privaten Gebrauch verkauft. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Zwecke des wirtschaftlichen Gewinns oder des kommerziellen Weiterverkaufs ist verboten und bleibt der Veranstalterin und/oder der autorisierten Anbieterin vorbehalten. Insbesondere ist es einer Person, die im Besitz von Eintrittskarten ist, nicht erlaubt, 

  • ihre Eintrittskarten gewinnbringend zu verkaufen; oder 
  • ihre Eintrittskarte ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets; oder 
  • ihre Eintrittskarten zum Verkauf oder zur Weitergabe anzubieten und/oder öffentlich zu verkaufen oder weiterzugeben, insbesondere im Wege von Auktionen, auch online (z. B. bei eBay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder über von der Veranstalterin nicht autorisierte Verkaufsplattformen (z. B. viagogo, seatwave, StubHub usw.); oder
  • Eintrittskarten regelmäßig und/oder in größerer Zahl zu übertragen; oder 
  • Eintrittskarten an gewerbliche und professionelle Wiederverkäufer und/oder Eintrittskartenhändler oder Eintrittskartenplattformen zu verkaufen oder zu übertragen; oder 
  • ihre Eintrittskarten über dem Verkaufspreis zuzüglich anteiliger Transaktionskosten (Versandkosten, Vorverkaufsgebühren, Systemgebühren) zu übertragen; ein Preisaufschlag von bis zu 10 % zur Abgeltung der entstandenen Transaktionskosten ist zulässig; oder
  • ihre Eintrittskarte weiterzuverkaufen, wenn diese Eintrittskarte unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurde, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe, vgl. Ziffer 2.4). 

4.3 Zulässige Übertragung: Die private Weitergabe einer Eintrittskarte aus nichtkommerziellen Gründen, insbesondere im Einzelfall bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Person, ist zulässig, soweit es sich nicht um einen Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziffer 4.2 handelt, und die Person (1) die neuen Eintrittskarteninhaber ausdrücklich über Umfang und Inhalt dieser Eintrittskarten-AGB informiert, (2) die neuen Eintrittskarteninhaber sich mit der Anwendung dieser Eintrittskarten-AGB zwischen ihnen und der Veranstalterin einverstanden erklärt und (3) die Übertragung nur unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet wird: 

Für digitale Eintrittskarten (print@home- bzw. mobile-Eintrittskarte): 

  • Der Eintrittskarteninhaber kann über das Kundenkonto oder über den in der E-Mail mit den Eintrittskarten bereitgestellten Link angepasst werden.

Für physische Eintrittskarten (Postversand):

  • Übertragungsanträge müssen bis Samstag, den 1. Juni 2025, 23:59 Uhr gestellt werden. Nach diesem Datum gekaufte Eintrittskarten können nicht mehr erstattet werden; und
  • Eintrittskarteninhaber müssen zunächst eine neue Eintrittskarte für die neuen Eintrittskarteninhaber über ihr Eintrittskartenkonto kaufen. Das Eintrittskartenkonto muss mit dem ursprünglich verwendeten Konto übereinstimmen; und
  • Übertragungsanträge müssen schriftlich an ticketing@rhineruhr2025.com gestellt oder über das Eintrittskarten-Kontaktformular online bearbeitet werden; und
  • Übertragungen sind nur bei Bestellung einer gleichen Anzahl von Eintrittskarten möglich, Entschädigungen für einen höheren Preis werden nicht gewährt; und
  • Die Veranstalterin bestätigt dann den Kauf der neuen Eintrittskarten und erstattet die ursprünglichen Eintrittskarten. Die Systemgebühr von 0,50 € pro Eintrittskarte wird für alle Originaleintrittskarten einbehalten; und
  • Im Falle eines Eintrittskartenkaufs bei der autorisierten Anbieterin gelten zusätzlich die Absätze (1) und (2) in Bezug auf die AGB der autorisierten Anbieterin. 

4.4 Übertragung von ermäßigten Eintrittskarten: Hinsichtlich der zulässigen Übertragung von ermäßigten Eintrittskarten gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.3 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Übertragung nur dann möglich ist, wenn die neuen Eintrittskarteninhaber ebenfalls die Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllen und nachweisen.

4.5 Sanktionen im Falle einer unzulässigen Übertragung: Im Falle eines unzulässigen Verkaufs oder einer unzulässigen Nutzung von Eintrittskarten gemäß Klausel 4.1 ist die Veranstalterin berechtigt, 

  • vor der Lieferung oder dem Versand keine Eintrittskarten zu liefern und/oder die Eintrittskarten zu stornieren, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Ziffer 4.2 verwendet wurden; 
  • Eintrittskarten sowie andere vom jeweiligen Eintrittskarteninhaber erworbene Eintrittskarten zu sperren und/oder zu stornieren und diesem entschädigungslos den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern sowie diesen vom Veranstaltungsort zu verweisen, falls er bereits Zutritt erhalten hat; 
  • betroffene Kunden vom Eintrittskartenkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, für ggf. auch diesen Eintrittskarten-AGB nicht unterfallenden Veranstaltungen auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Eintrittskarten sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
  • sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei der Veranstalterin erworbene Eintrittskarten auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;
  • gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8 zu verhängen. 

4.6 Daten des neuen Eintrittskarteninhabers: Die Verarbeitung der Daten des neuen Inhabers der Eintrittskarte (regelmäßig Name, Anschrift und Geburtsdatum) erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und der Veranstalterin sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Veranstalterin (vgl. Ziffer 4.1) gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO.

5. Aufschub, Änderung, Absage, Stornierung 

5.1 Freiluftveranstaltungen: Der Kunde erkennt an, dass es sich bei einer Reihe von Veranstaltungen um Freiluftveranstaltungen handelt und daher der Beginn und die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung witterungsabhängig sind und durch das Wetter beeinflusst werden können. Darüber hinaus werden bei Sportveranstaltungen die Entscheidungen über die Freigabe des Beginns, die Unterbrechung, die Verschiebung oder die Absage ausnahmslos von der Veranstalterin getroffen, wobei unter anderem die Sicherheit der Sportler und der Zuschauer zu berücksichtigen ist. Die Veranstalterin ist insoweit berechtigt, die jeweilige Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder ggf. abzubrechen, wenn unvorhergesehene oder von der Veranstalterin nicht zu vertretende Umstände die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen. Personen, die die Veranstaltungen besuchen möchten, sind daher verpflichtet, sich vor der Anreise in den gängigen Medien sowie auf www.rhineruhr2025.com über die Wetterverhältnisse und den jeweiligen Beginn der Veranstaltung, mögliche Verschiebungen, Absagen und geltende Sicherheits- und Hygienevorschriften zu informieren. Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen. 

5.2 Verschiebung der Veranstaltung: Im Falle einer Verschiebung oder Verlegung einer Veranstaltung auf einen anderen Tag sind die Eintrittskarten (Tageskarten) für den Ersatztermin nicht gültig. Die Eintrittskarteninhaber haben nur dann Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises, wenn die betreffende Eintrittskarte nicht benutzt oder nur am Ort der verschobenen Sportart eingelesen wurde. Rückerstattungsanträge müssen in Textform per E-Mail (ticketing@rhineruhr2025.com) an die Veranstalterin gestellt werden. 

Im Falle einer Verschiebung oder Verlegung der Eröffnungs- und/oder Schlussfeier behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. In diesem Fall ist es möglich, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Veranstalterin in Textform (per E-Mail genügt) zu erklären. Die Kunden erhalten den gezahlten Eintrittskartenpreis gegen Vorlage der entsprechenden Eintrittskarten, im Fall elektronisch übermittelter Eintrittskarten unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, zurück. 

5.3 Änderungen im Spielplan: Es kann zu Änderungen im Spielplan kommen, insbesondere in Bezug auf die teilnehmenden Mannschaften oder konkrete Spielpaarungen. Tickets berechtigen zum Besuch bestimmter Veranstaltungstage oder Sessions, nicht jedoch zu bestimmten Mannschaften oder Spielen. Änderungen des Spielplans, einschließlich der teilnehmenden Teams oder Spielzeiten, begründen keinen Anspruch auf Rückgabe, Umtausch oder Erstattung der Tickets.

5.4 Absage der Veranstaltung: Wird eine Veranstaltung abgesagt, sind sowohl die Veranstalterin als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb der Eintrittskarten für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Es gelten die in Ziffer 5.2 genannten Regelungen zur Rückerstattung. 

5.5 Stornierung: Im Falle der Stornierung eines kompletten Wettkampftages (ganztägige Absage aller Sportarten an allen Veranstaltungsorten) oder der Eröffnungs-/Schlussfeier wird gegen Vorlage der entsprechenden Eintrittskarte, im Fall elektronisch übermittelter Eintrittskarten unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer, der gezahlte Eintrittskartenpreis zurückerstattet. 

Im Falle der Stornierung eines einzelnen Wettbewerbs besteht nur dann Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises, wenn die betreffende Eintrittskarte nicht benutzt oder nur für den Veranstaltungsort der stornierten Sportart eingelesen wurde. Rückerstattungsanträge müssen in Textform (per E-Mail oder über das Support-Portal) an die Veranstalterin gestellt werden. 

5.6 Ausschluss von Publikum: Wird eine Veranstaltung unter vollständigem (oder teilweisem, wenn eine Eintrittskarte vom teilweisen Ausschluss betroffen ist) Ausschluss von Publikum nach den Bestimmungen eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde durchgeführt, sind sowohl die Veranstalterin als auch die Kunden berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb von Eintrittskarten für die jeweilige Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt der betroffenen Kunden ist in Textform (per E-Mail genügt), per Fax oder schriftlich per Post zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage oder Zusendung der Originaleintrittskarten auf eigene Rechnung, im Fall elektronisch übermittelter Eintrittskarten unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer, eine Rückerstattung des gezahlten Preises. 

5.7 Aufwendungen: Die Veranstalterin haftet in den Fällen dieser Ziffer 5 gegenüber dem Kunden nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, die Veranstalterin hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen der Veranstalterin sprechen im Einzelfall für eine Haftung.

6. Zutritt zum Veranstaltungsort

6.1 Recht auf Zutritt: Eintrittskarten für die Sportveranstaltungen (Eröffnungs- und Abschlussfeier ausgeschlossen) der Veranstalterin berechtigen am jeweiligen Gültigkeitstag grundsätzlich zum Zutritt zu allen Wettbewerbsstätten. Im Falle das die maximal zulässige Besucherkapazität an einer Wettbewerbsstätte insgesamt oder in einzelnen Teilbereichen erreicht ist, kann zu diesen Bereichen kein Zutritt gewährt werden. Es besteht insofern keine Garantie, dass der Besuch einer explizit gewünschten Einzelveranstaltung möglich ist. 

Der Zutritt zum Veranstaltungsort ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Die Veranstalterin ist berechtigt, Eintrittskarten zu personalisieren. In diesem Fall erhält nur die auf den Eintrittskarten angegebene oder durch andere Identifikationskriterien (QR-Code usw.) identifizierbare Person oder die Person, die die Eintrittskarten im Rahmen einer zulässigen Übertragung gemäß Ziffer 4.3 erworben hat, vorbehaltlich der Einbeziehung und Anwendung dieser Eintrittskarten-AGB, Zutritt zur Veranstaltung, sofern ein gültiges Personaldokument vorgelegt werden kann. Auf Verlangen ist die Eintrittskarte zusammen mit dem Personaldokument auch jederzeit am Veranstaltungsort dem Betreiber des jeweiligen Veranstaltungsortes, der Veranstalterin oder einer von dieser beauftragten Person vorzulegen. Die Eintrittskarte berechtigt nur zum Zugang zu den entsprechend freigegebenen Bereichen. 

Eintrittskarten, die auf von der Veranstalterin nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Zutrittsrecht und können insbesondere Rechtsfolgen nach Ziffer 6.2 auslösen. Die Veranstalterin wird auch dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Eintrittskarteninhaber kein wirksames Zutrittsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Eintrittskarteninhaber ist auf Nachfrage der Veranstalterin – unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – verpflichtet, anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis er die Eintrittskarten erworben hat, dies kann ggf. auch die namentliche Nennung des Eintrittskartenverkäufers miteinschließen.

Die im Ticketshop oder auf anderen Kanälen dargestellten Saalpläne dienen zur Orientierung. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, aus organisatorischen oder technischen Gründen Änderungen an der Platzierung oder der Saalaufteilung vorzunehmen. Dabei wird eine gleichwertige oder bessere Alternative angestrebt. Eine solche Änderung stellt keinen Mangel des Tickets dar und berechtigt nicht zur Rückgabe oder Minderung, es sei denn, die Änderung ist für den Eintrittskarteninhaber unzumutbar.

6.2 Zutrittsverweigerung: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Eintrittskarteninhaber mit einem wirksam erworbenen Zutrittsrecht zum Zutritt zum Veranstaltungsgelände berechtigt. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann dennoch verweigert werden, wenn

  • der Kunde oder Eintrittskarteninhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Bereichs, am Eingang oder auf dem Veranstaltungsgelände einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen; Personen, die Gegenstände und/oder Tiere (vgl. Ziffer 7.2) unerlaubt auf das Veranstaltungsgelände einbringen und/oder diese den Kontrollen des Sicherheitspersonals entziehen, können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Die Veranstalterin behält sich vor, für bestimmte Gegenstände, die auf das Veranstaltungsgelände eingebracht werden sollen, entsprechende gesonderte Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen; oder
  • kein gültiges Personaldokument vorgelegt wird;
  • die in oder auf den Eintrittskarten verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- und/oder QR-Code, Seriennummer etc.,) manipuliert, unkenntlich macht oder beschädigt wurden, soweit dies nicht vom Veranstalter zu vertreten ist; oder
  • technische Störungen, die eindeutig dem Eintrittskarteninhaber zuzurechnen sind (z. B. Defekt des Mobiltelefons, unlesbarer Ausdruck etc.), dazu führen, dass die elektronische Zutrittskontrolle nicht möglich ist; oder
  • der Eintrittskarteninhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der entsprechend als Kunde gespeichert und über die Individualisierungsmerkmale auf der Eintrittskarte vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Übertragung nach Ziffer 4.3 vor.
  • Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden oder des Eintrittskarteninhabers auf Entschädigung.

6.3 Besondere Einlassvoraussetzungen/Pandemiebekämpfung: Sofern aus wichtigem Grund, z. B. aufgrund zwingender Sicherheitsvorschriften zur Pandemiebekämpfung oder zum teilweisen Ausschluss von Publikum nach behördlichen Vorgaben, bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen und/oder Nachweise für den Erwerb von Eintrittskarten und/oder den Zutritt zum Veranstaltungsort erforderlich sind (z. B. Impf-, Test- oder Genesungsnachweise), ist die Veranstalterin vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt und verpflichtet, solche Nachweise bzw. Bescheinigungen im Wege einer Einlassbedingung (unmittelbar vor dem Zutritt zum bzw. Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände) einzuholen und die Einhaltung solcher Vorschriften zu kontrollieren. Falls Besucher die entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen nicht erfüllen können, ist die Veranstalterin berechtigt, den Kauf von Eintrittskarten und/oder den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern. Bei bereits erworbenen Eintrittskarten sind die Kunden und die Veranstalterin berechtigt, vom Eintrittskartenkaufvertrag für die jeweilige Veranstaltung zurückzutreten. Ein etwaiges Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die konkreten besonderen Einlassvoraussetzungen bei Erwerb der Eintrittskarte bereits bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens mit jedem Zutritt zum Veranstaltungsgelände während der Geltung der konkreten besonderen Einlassvoraussetzungen. 

Erfordern die Maßnahmen die Erfassung oder Verarbeitung besonders schützenswerter personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), werden unter www.rheineruhr2025.com entsprechende Datenschutzhinweise gegeben. 

Die Kunden erklären sich zudem einverstanden, dass die Veranstalterin aus wichtigem Grund, z. B. wegen zwingender Sicherheitsbestimmungen zur Pandemiebekämpfung oder zur Vermeidung größeren Andrangs, berechtigt ist, bestimmte Einlasszeiten für bestimmte Eintrittskarten festzulegen. 

In diesem Fall sind die betroffenen Personen verpflichtet, den entsprechenden Zeitplan einzuhalten. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichteinhaltung kann der Zutritt zum Veranstaltungsort außerhalb des angegebenen Zeitrahmens ohne Entschädigung verweigert werden. 

Ebenso können Personen verpflichtet werden, ihren Sitzplatz am Veranstaltungsort zu wechseln, z.B. um Abstandsregelungen im Rahmen vorgeschriebener Sicherheitsmaßnahmen der Pandemiebekämpfung einzuhalten, oder bestimmten Informations- oder Meldepflichten unterliegen. Die diesbezüglichen Anweisungen und Verordnungen sind zu beachten. Sollte eine Person mit diesen Anweisungen und Verordnungen nicht einverstanden sein, so ist sie, sofern bereits Eintrittskarten erworben wurden, berechtigt, vom Vertrag für die jeweilige Veranstaltung zurückzutreten. Sie erhält dann den gezahlten Preis abzüglich der angefallenen Gebühren gegen Vorlage oder Zusendung der Originaleintrittskarten auf eigene Kosten zurück. 

6.4 Ermäßigte Eintrittskarten: Bei ermäßigten Eintrittskarten ist ein entsprechender Nachweis mitzuführen und vorzulegen, der zur jeweiligen Ermäßigung berechtigt. Wird ein solches Dokument nicht vorgelegt oder ist es ungültig, kann der Zutritt verweigert werden; die abgewiesene Person hat keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung.

Die folgenden Nachweisdokumente werden akzeptiert: 

  • Kinder bis 14 Jahre: Nachweis über Geburtsdatum 
  • Senioren über 65 Jahre: Ausweisdokument mit Foto sowie Nachweis des Geburtsdatums 
  • Studierende: gültiger Studierendenausweis 
  • Auszubildende: Nachweis eines laufenden Ausbildungsprogramms 
  • Arbeitssuchende: aktueller Nachweis der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbescheinigung) 
  • Menschen mit Behinderung: gültiger Behindertenausweis 

6.5 Wiedereintritt (nur gültig für die Eröffnungs-/Abschlussfeiern): Die Veranstalterin erfüllt ihre Verpflichtungen in Bezug auf das Zutrittsrecht, indem sie Personen mit einer Eintrittskarte einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Grundsätzlich verlieren die Eintrittskarten ihre Gültigkeit beim Verlassen des Veranstaltungsortes. Ein „Wiedereintritt“ ist jedoch zulässig, wenn die Eintrittskarten beim Verlassen des Veranstaltungsortes vom Servicepersonal der Veranstalterin gescannt werden. Bei einem Wiedereintritt gelten weiterhin die jeweiligen Eintrittskartenbestimmungen, und es werden gegebenenfalls erneut Sicherheits-, Personen- und Taschenkontrollen durchgeführt. 

6.6 Zutritt für Kinder und Jugendliche: Kinder bis 4 Jahre benötigen für alle Veranstaltungen keine Eintrittskarte, wenn sie keinen Sitzplatz benötigen (bei Veranstaltungen mit Sitzplatzzuweisung).

Jedes Kind / Jugendlicher ab 5-17 Jahren benötigt für den Zutritt zum Veranstaltungsort eine eigene Eintrittskarte. Für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes. Kinder unter 14 Jahren sind in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten zutrittsberechtigt. Kinder über 14 Jahre, die nicht von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden, müssen einen entsprechenden amtlichen Nachweis vorlegen, um ihre Identität nachzuweisen. Je nach den Erfordernissen der örtlichen Verwaltung können andere Vorschriften gelten. Diese haben Vorrang vor den oben genannten Vorschriften. 

7. Verhalten am Veranstaltungsort 

7.1 Hausordnung: Mit dem Zutritt zum Veranstaltungsort verpflichten sich die Kunden zur Einhaltung der Haus- und Serviceordnung sowie des von der Veranstalterin aufgestellten Verhaltenskodexes, die beide unter www.rheineruhr2025.com abrufbar sind. Diese gelten mit dem Zutritt zum Veranstaltungsort, ungeachtet der Gültigkeit dieser Eintrittskarten-AGB. 

Am Veranstaltungsort ist den Anweisungen des Betreibers sowie der Veranstalterin und des Sicherheitspersonals zur Durchführung der Hausordnung Folge zu leisten.  

7.2 Ordnungswidriges Verhalten: Jeder Verstoß gegen die vorgenannte Haus- und/oder Serviceordnung und/oder gegen die nachstehenden Verhaltensregeln kann zur entschädigungslosen Einziehung oder Sperrung der Eintrittskarte, zur Verwirkung des Zutrittsrechts oder zum Verweis vom Veranstaltungsort führen. 

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, maskiert sind oder sich gewalttätig oder gegen die öffentliche Ordnung verhalten bzw. ein solches Verhalten befürchten lassen, ist der Zutritt zum Veranstaltungsort untersagt. 

Insbesondere ist es verboten, unter anderem die folgenden Gegenstände mitzuführen: 

  • Waffen jeglicher Art sowie Gegenstände, die als Waffen oder Geschosse verwendet werden können. Dazu gehören auch Geräte zur Selbstverteidigung wie Pfeffersprays.
  • Glasbehälter, -flaschen und -dosen oder andere Gegenstände aus Glas oder anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Materialien, die aufgrund ihrer Beschaffenheit Verletzungen verursachen können
  • Pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Fackeln, Wunderkerzen usw. 
  • Stockschirme (nicht zusammenklappbar)
  • Stangen (z.B. für Flaggen)
  • Laserpointer
  • Selfie-Sticks
  • Taschen und Rucksäcke mit einer Größe von DIN A4. Der Sicherheitsdienst darf nach eigenem Ermessen Taschen- und Rucksackkontrollen durchführen.
  • Schriften, Plakate, Embleme und andere Gegenstände (einschließlich Kleidungsstücke), die einer unzulässigen Meinungsäußerung dienen (z. B. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales, antisemitisches, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial)
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); ihr Konsum ist ebenfalls verboten
  • Alkoholische Getränke
  • Tiere jeglicher Art, mit Ausnahme von Blindenhunden und Assistenzhunden in Absprache mit dem Betreiber/der Veranstalterin
  • Plastikbehälter, Plastikflaschen oder Tetrapacks mit Getränken für den persönlichen Gebrauch, die eine Höchstmenge von 500 ml pro Person überschreiten
  • Private Sportgeräte, wie Fahrräder, Skateboards, Rollerblades

Zusätzliche Bedingungen für verbotene Gegenstände für die Eröffnungsfeier: 

  • Plastikkanister, Plastikflaschen, Metallbehälter oder Metallflaschen jeglicher Art (Tetrapacks bis 250 ml, die Wasser enthalten, dürfen mitgebracht werden) 
  • Gegenstände, die größer sind als A4-Papier (210 x 290 mm), einschließlich Taschen 
  • Helme 
  • Lebensmittel jeglicher Art, es sei denn, sie werden aus medizinischen Gründen mitgebracht. Zugelassene Lebensmittel müssen auf eine kleine Portion für den unmittelbaren Verzehr durch eine Person beschränkt sein.

Zusätzliche Bedingungen zu verbotenen Gegenständen für die Abschlussfeier: 

  • Gegenstände, die größer sind als A4-Papier (210 x 290 mm), einschließlich Taschen
  • Helme 
  • Lebensmittel jeglicher Art, es sei denn, sie werden aus medizinischen Gründen einer Person mitgebracht. Jede zugelassene Speise muss auf eine kleine Portion für den unmittelbaren Verzehr durch eine Person beschränkt sein. 

    7.3 Aufzeichnungen der Veranstaltung: Eintrittskarteninhabern und Besuchern ist es nicht gestattet, Töne, Fotos, Videos, Beschreibungen oder Ergebnisse der Veranstaltung aufzuzeichnen und/oder zu übertragen, soweit dies zu öffentlichen oder kommerziellen Zwecken geschieht; Aufnahmen zu rein privaten Zwecken sind hingegen gestattet. Die Verbreitung und/oder Vervielfältigung von Ton-, Foto-, Film- oder Videoaufnahmen der Veranstaltung oder von Teilen der Veranstaltung über Internet, Radio, Fernsehen, Datenträger (z. B. DVD, CD-ROM usw.) oder andere, auch zukünftig entstehende Medien sowie die Unterstützung Dritter bei derartigen Aktivitäten ist strengstens untersagt. 

7.4 Aufnahme von Eintrittskarteninhabern: Zur öffentlichen Berichterstattung und Bewerbung der betreffenden Veranstaltung können die Veranstalterin und der jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Eintrittskarteninhaber als Zuschauer zeigen können, und diese für diese Zwecke verwenden. Das berechtigte Interesse der Veranstalterin oder von dieser jeweils beauftragten oder sonst autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) liegt darin, die Veranstaltung medial zu positionieren und zu verwerten. Weitere Informationen zu Datenschutz finden sich unter Ziffer 11. Erwirbt ein Kunde Eintrittskarten nicht nur für sich selbst, sondern auch für weitere Personen mit einem wirksamen Zutrittsrecht, ist der Kunde angehalten, die Weiterleitung der Informationen an den jeweiligen Eintrittskarteninhaber sicherzustellen.

7.5 Cannabisverbot: An den Veranstaltungsorten gilt, insbesondere zum Schutz von Kindern und Familien, ein absolutes Rauch- und Konsumverbot in Bezug auf Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Verbote ist die Veranstalterin und von ihr beauftragtes Personal jederzeit berechtigt, Eintrittskarteninhaber, Kunden und Gäste entschädigungslos des Veranstaltungsortes zu verweisen.

8. Vertragsstrafe

8.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese Eintrittskarten-AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 4, ist die Veranstalterin ergänzend zu den sonstigen nach diesen Eintrittskarten-AGB möglichen Maßnahmen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, im eigenen Ermessen eine angemessene Vertragsstrafe gegen den Kunden zu verhängen, deren Höhe im Zweifelsfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

8.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen „Wiederholungstäter“ handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Eintrittskarten, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Eintrittskarten sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse respektive Gewinne. Die Vertragsstrafe kann, die durch den Weiterverkauf von Eintrittskarten erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen.

9. Haftung 

Der Aufenthalt am und auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit verursachen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Vertragspartner(in) regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“) oder um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; gleiches gilt für das Vorhandensein/Eintreten von Mängeln an der Sache sowie das Versagen von technischen Einrichtungen, Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Vorfällen. 

Soweit die Veranstalterin in Fällen leichter Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieser Ziffer haftet, beschränkt sich die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. 

10. Kontaktadresse 

Fragen und Probleme in Bezug auf Eintrittskarten der Veranstalterin können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an selbige gerichtet werden: 

Telefon: +49 (0)30-629336084; E-Mail-Adresse: ticketing@rhineruhr2025.com

11. Datenschutz 

Die Erfassung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der DSGVO und der aktuellen Datenschutzerklärung der Veranstalterin, die unter https://ticket.rhineruhr2025.com/dataprivacy(opens in a new tab)

12. Ergänzungen und Änderungen 

Im Falle einer Änderung der Marktbedingungen und/oder der Gesetzeslage und/oder gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Veranstalterin berechtigt, auch bei bestehenden vertraglichen Verpflichtungen diese Eintrittskarten-AGB mit einer Frist von vier (4) Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden den Kunden schriftlich oder, wenn dieser Form der Korrespondenz zugestimmt wurde, per E-Mail mitgeteilt. Die Ergänzungen und/oder Änderungen gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zusendung der Ergänzungen und/oder Änderungen schriftlich oder per E-Mail gegenüber der Veranstalterin widersprochen wird, sofern diese in der jeweiligen Mitteilung ausdrücklich auf diese Genehmigungsfiktion hingewiesen hat. Ein Widerspruch berechtigt die Veranstalterin zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Rechtsverhältnisses.

13. Sonstige Bestimmungen 

13.1 Erfüllungsort und anwendbares Recht: Ausschließlicher Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die zwingenden Vorschriften des Staates, in denen der/die Vertragspartner(in) seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt als Verbraucher(in) hat, bleiben unberührt. 

13.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Eintrittskarten-AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Klausel teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile der Klausel davon unberührt, sofern der unwirksame Teil der Klausel ohne Verlust des Sinns des übrigen Teils gestrichen werden kann. 

13.3 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Bestellungen/Käufe auf der Grundlage dieser Eintrittskarten-AGB, einschließlich der Durchführung der Veranstaltung, ist das LG Berlin das zuständige Gericht. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Verträgen, dem Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstandes in Deutschland oder dem Umstand, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Erhebung eines Anspruchs nicht bekannt ist. 

13.4 Schlichtungsverfahren bei Verbraucherverträgen: Die EU bietet eine Online-Plattform, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die Veranstalterin nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG). 

13.5 Sprache: Soweit diese Eintrittskarten-AGB in mehreren Sprachen vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Stand: Mai 2025